Bundestag beschließt die Einführung des Elterngeldes ab 1.1.2007

Am 29.9.2006 hat der Bundestag die Einführung des Elterngeldes in einer veränderten Fassung beschlossen. Der Bundesrat hat am 3.11.2006 seine Zustimmung erteilt. Danach erhalten erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Berufstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich verringern, ab dem 1.1.2007 zwölf Monate lang ein Elterngeld in Höhe von mindestens zwei Dritteln (67 %) des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens aber 1.800 Euro.

Zwei zusätzliche Monate lang wird das Elterngeld als Bonus gezahlt, wenn auch der jeweils andere Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht. Alleinerziehende können das Elterngeld ebenfalls 14 Monate lang in Anspruch nehmen.

Ist das Einkommen kleiner als 1.000 Euro netto monatlich, werden bis zu 100 % des Einkommens ersetzt; der Prozentsatz wird gleitend erhöht.

Darüber hinaus unterstützt das Elterngeld jene Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind, mit einem Sockelbetrag von 300 Euro monatlich, auch wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit bestanden hat. Der Betrag wird bei anderen Sozialleistungen, auch dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe, nicht als Einkommen angerechnet.

Lebt die elterngeldberechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das zustehende Elterngeld um zehn Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht.

Das Elterngeld wird insgesamt bis zu zwölf plus zwei Monate lang gezahlt werden. Eltern können innerhalb dieses Jahres wählen, wer von beiden wann die Leistung in Anspruch nimmt. Väter und Mütter können das Elterngeld auch gleichzeitig erhalten. Grundsätzlich steht beiden gemeinsam ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu. Die gleichzeitige Inanspruchnahme führt dann zur entsprechenden Verkürzung der Bezugsdauer. Zwei Monate davon sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit mindestens einschränken, um die Ersatzleistung zu erhalten. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der halbierten Leistung auch auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden.

Die Elternzeit mit Kündigungsschutz bleibt drei Jahre lang erhalten. Das Elterngeld löst das bisherige Erziehungsgeld ab und ist steuer- und abgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

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