Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer
Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde in das Umsatzsteuergesetz ein neuer Haftungstatbestand für nicht abgeführte Umsatzsteuer eingeführt. Demnach haftet der Unternehmer für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit
- diese Steuer in einer Rechnung ausgewiesen wurde,
- der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten (eventuell bei Insolvenzverfahren) und
- der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte.
Anmerkung: Die Haftung ist auf die Fälle des Vorsatzes unter Voraussetzung der tatsächlichen Kenntnis des haftenden Unternehmers bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz beschränkt. Unklar ist hier zzt. die Beweislast.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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