Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit angeben zu können, stehen drei Instrumente zur Verfügung. Dieser Beitrag soll einen kleinen Einblick verschaffen, welches dieser drei Instrument u. U. für die eigene Person sinnvoll sein kann.

Betreuungsverfügung: Für jemanden, der z. B. durch einen Infarkt, Alterserkrankung (Demenz) usw. nicht mehr handlungsfähig ist, wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht als Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt. In der Betreuungsverfügung wird eine Person des Vertrauens benannt die, für den Fall, dass eine eigene Betreuung erforderlich wird, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Durch eine solche Verfügung kann auf dieses Verfahren im Vorfeld Einfluss genommen werden. So kann hier z. B. Folgendes bestimmt werden:
  • Wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht,
  • wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll,
  • was inhaltlich auch Bestandteil einer Patientenverfügung sein könnte und
  • in eingeschränktem Maße auch Umgang mit Finanzen, Geschenke an Kinder usw. Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt.
Vorsorgevollmacht: In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln.

Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht.

Voraussetzung für eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Dieser muss also bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügen. Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen; sie bildet in der Praxis jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Vollmachtgeber auch geschäftsfähig war. So ist es in Zweifelsfällen u. U. ratsam, ein ärztliches Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt.

Grundsätzlich ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht in der Form notarieller Beurkundung empfehlenswert und wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vollmacht berät und vor einer fehlerhaften Abfassung schützt. Sie ist ohnehin dann unerlässlich, wenn die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll. Banken müssen zwar Vorsorgevollmachten akzeptieren; um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich einzuführen.

Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein und diese Maßnahmen ausdrücklich nennen. Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen oder ihn vor Gericht zu vertreten.

Sofern auch eine Patientenverfügung (siehe nachfolgend) vorliegt, sollte in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist, da er ansonsten allein nach seinem Ermessen entscheiden kann.

Eine Vorsorgevollmacht setzt daher unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden

Patientenverfügung: Mit der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung, Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtslosen Erkrankung äußern. Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, die nicht den eigenen Willen zum Ausdruck bringt, sondern einen Dritten ermächtigt, an der Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden - z. B. in Fällen, die die Patientenverfügung nicht regelt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sollten sinnvollerweise gemeinsam erstellt werden. In der Vorsorgevollmacht sollte dann darauf verwiesen werden, dass der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden ist.

Mit der Betreuungsverfügung unterbreitet der Verfügende dem Vormundschaftsgericht lediglich einen Vorschlag für die Auswahl der Person des Betreuers. Dieser ist auch an eine Patientenverfügung gebunden.

Für alle drei Verfügungsvarianten gibt es vorformulierte Vordrucke, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss. Fachleute raten davon jedoch ab und halten sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und Aufklärung sowie eigene Formulierungen für erforderlich, um den eigenen Willen wirksam niederzulegen. Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise Notaren oder Rechtsanwälten ist sicherlich empfehlenswert.

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat. Die Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in dem Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern, bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu vermeiden.

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