Neue Regelungen bei Überbuchung oder Verspätung

Am 17.2.2005 ist eine für alle Fluggesellschaften und Flughäfen der europäischen Mitgliedstaaten gültige EU-Verordnung in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung können Passagiere, die wegen Überbuchung auf der Strecke bleiben, deren Flüge stark verspätet starten oder gestrichen werden, zwischen 125 und 600 Euro an Ausgleichszahlungen verlangen. Ferner müssen sich die Fluggesellschaften um Ersatz- und Rückflüge, erforderliche Übernachtungen, Verpflegung und Benachrichtigungen kümmern. Die neuen Regeln gelten nicht nur für Linienflüge und individuell gebuchte Charterflüge, sondern auch für Flüge bei Pauschalreisen.

Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen für Passagiere zusammengestellt:
  • Überbuchung und Annullierung: Wer wegen eines überbuchten Flugs oder einer Annullierung nicht planmäßig abheben kann, bekommt den kompletten Flugpreis erstattet oder einen Ersatzflug angeboten. Außerdem können nicht beförderte Fluggäste auf zusätzliche Ausgleichsleistungen pochen. Deren Höhe ist nach Länge der Flugstrecke und Dauer der Verspätung gestaffelt. 250 Euro werden bei Flügen bis zu 1500 Kilometern gezahlt.

    Die Hälfte, nämlich 125 Euro, gibt es nur, wenn Passagiere bis zu zwei Stunden später auf dieser Kurzstrecke ankommen. Bei Flügen innerhalb der EU oder bei Starts zwischen 1500 und 3500 Kilometern außerhalb der EU besteht ein Anspruch auf 400 Euro gegenüber der Airline (200 Euro, wenn sich die Ankunft nicht mehr als drei Stunden verzögert). 600 Euro werden bei noch größeren Entfernungen erstattet.

    Nur 300 Euro gibt es auf der Langstrecke, wenn sich die Ankunft um nicht mehr als vier Stunden verzögert. Bei langen Wartezeiten ist die Fluggesellschaft außerdem verpflichtet, kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie die Kostenübernahme für zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails anzubieten. Wird eine Übernachtung fällig, muss die Airline kostenlos für ein Hotel und den nötigen Transfer sorgen.

  • Sonderregeln bei gestrichenen Flügen: Die Ausgleichszahlungen können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vorher mitteilt, dass der gebuchte Flug gestrichen wird. Flugreisende gehen auch bei späterer Unterrichtung leer aus, wenn ihnen die Fluggesellschaft eine zeitlich zumutbare Weiterbeförderung anbietet. Kann die Airline nachweisen, dass sie für den Flugausfall nicht verantwortlich ist, haben Reisende keinerlei Erstattungsansprüche.

  • Verspätung: Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um zwei bis vier Stunden, müssen den Passagieren in jedem Fall Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails unentgeltlich angeboten werden.

    Bei Verspätungen von mindestens fünf Stunden können die Fluggäste die komplette Rückzahlung des Ticketpreises verlangen. Gegebenenfalls muss die Airline für einen Rückflug sorgen. Startet der Jet erst am nächsten Tag, haben die Fluglinien auch hier eine kostenlose Hotelunterbringung und die Fahrt dorthin zu organisieren.


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