Prüfungsstufen beim Anspruch auf Teilzeitarbeit

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben in einem Urteil klargestellt, in welchen drei Stufen zu prüfen ist, ob dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen.

  • Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.

  • Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.

  • Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.
(BAG-Urt. v. 18.2.2003 – 9 AZR 164/02)

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