Beginn der Sozialversicherungspflicht bei Erkrankung des Arbeitnehmers

Grundsätzlich entsteht Sozialversicherungspflicht für einen Beschäftigten an dem Tag, an dem die Beschäftigung beginnt. Gelegentlich kommt es jedoch vor, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht antreten kann, weil er arbeitsunfähig erkrankt ist. Dann stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, zu welchem Datum das Beschäftigungsverhältnis bei der Krankenkasse anzumelden ist. Die Anmeldung hat dann zu dem Tag zu erfolgen, an dem die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einsetzt.

Dabei ist zu prüfen, ab wann der Arbeitnehmer laut Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Ist dagegen keine Regelung getroffen, so besteht erst nach vier Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Beispiel: Geplante Arbeitsaufnahme 1.7. eines Jahres. Wegen Arbeitsunfähigkeit kann die Beschäftigung erst zum 3.8. des Jahres angetreten werden. Besteht sofort Anspruch auf Lohnfortzahlung, so hat die Anmeldung zum 1.7. zu erfolgen. Ist jedoch nichts vereinbart und tritt deshalb eine Wartezeit von vier Wochen ein, so hat die Anmeldung zum 29.7. des Jahres zu erfolgen.

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