Beitragsbemessungsgrenzen 2010

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 49.950 49.950
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 4.162,50 4.162,50
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 3.750 3.750
Renten-, Arbeitslosenversicherung 4.650 5.500
Geringfügigkeitsgrenze 400 400
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 45.000
45.000
Renten-, Arbeitslosenversicherung 55.800 66.000
 
Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (2)
14,0 / 14,9
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
1,95 / 2,2
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
19,9
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2,8
 
1) Der allgemeine Satz beträgt 1,95 % bzw. für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beiträge je zur Hälfte, nur der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Im Bundesland Sachsen gilt - wie bisher - eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Der Arbeitnehmer trägt 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 %.
2) Die Beitragssätze für die Krankenversicherung betragen ab dem 1.7.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet 14 %. Die Versicherten haben 0,9 % allein zu tragenden. Daraus ergibt sich einen Beitragssatz von 14,9 %.


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